Strafverteidigung
„Strafverteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten im Widerstreit mit den Organen des Staates, die dem Auftrag zur Verfolgung von Straftaten zu genügen haben.“
So trefflich beschreibt der renommierte Strafverteidiger Hans Dahs das Wesen der Strafverteidigung.
Allerdings macht es in manchen Fällen – zum Beispiel in Umfangsverfahren – aus verschiedenen Gründen durchaus Sinn, den Kampf nicht in der Hauptverhandlung zu führen, sondern im Rahmen von Verhandlungen, gegebenenfalls bereits im Ermittlungsverfahren oder Zwischenverfahren, die Möglichkeit einer Einstellung des Verfahrens (u.U. gegen Auflagen) oder einer Verfahrensverkürzenden Absprache (Deal) auszuloten. Dies erspart dem Beschuldigten in der Regel die Durchführung einer langwierigen, mit hohen Kosten verbundenen Hauptverhandlung, an der er i.d.R. persönlich teilzunehmen hat und während der er in der Öffentlichkeit steht.
Der Vorwurf einer Straftat ist der schwerwiegendste, den der Staat erheben kann. Nur hier steht ihm auch seine ganze Macht zur Verfügung, um in die Freiheit (Untersuchungshaft), das Vermögen (Sicherstellung/Beschlagnahme/Einziehung/Verfall), die Privatsphäre (Durchsuchung, Observation, Telefonüberwachung etc.) eines Beschuldigten eingreifen zu können.
Welche Verteidigungsstrategie im konkreten Einzelfall die erfolgversprechendste ist kann nicht pauschal beantwortet werden. Viele Sachverhalte erscheinen auf den ersten Blick gleich, weichen jedoch in kleinen – aber entscheidenden – Details voneinander ab.
So kann beispielsweise für einen „normalen“ Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ausgesetzt zur Bewährung als akzeptabel erscheinen; für einen Beamten würde dies die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und den Verlust sämtlicher Pensionsansprüche zwingend zur Folge haben. Dieselbe Folge tritt ein, wenn ein Beamter wegen bestimmter Delikte (z.B. Bestechlichkeit) „nur“ zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten (oder mehr) verurteilt wird.
Als weiteres Beispiel sind Sportschützen oder Jäger zu nennnen. Werden diese wegen einer Vorsatztat zu einer Geldstrafe 60 Tagessätzen oder mehr verurteilt gelten sie in der Regel als unzuverlässig, was den Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis zur Folge hat.
Auch besonderen Berufsgruppen, wie beispielsweise Ärzten, GmbH-Geschäftsführern oder auch Vorständen von Aktiengesellschaften drohen als Folge einer Verurteilung weitere Konsequenzen. Dies kann bei Ärzten im Fall der Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs zum Widerruf der Approbation und Entzug der Kassenzulassung führen. Werden Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer AG wegen Insolvenzdelikten verurteilt droht Ihnen ein fünfjähriges Verbot als Vorstand einer AG oder Geschäftsführer einer GmbH tätig zu sein.
An diesen Beispielen wird deutlich, dass der Strafverteidiger gemeinsam mit dem Beschuldigten eine massgeschneiderte, individuelle Verteidigungsstrategie erarbeiten muss, die die Strafverteidigung des Beschuldigten zu einem bestmöglichen Ergebnis führt.
Rechtsanwalt Gurk berät Sie als auf das Strafrecht spezialisierter Strafverteidiger in allen Stadien des Verfahrens und erarbeitet mit Ihnen gemeinsam die für Sie optimale Strategie und setzt diese um - nicht nur in Mainz, sondern bundesweit.